Geschäftsbedingungen des Holzhandels für Privatkunden (Vebraucher i. S. des § 13 BGB) Stand. 1 Januar 2002

1. Grundsätzlich ist die Ware bar und ohne Abzug von Skonto, Rabatt usw. zu bezahlen. Es ist hierbei ein ausgehängter Frachtkostenanteil zu beachten. Die Lieferung erfolgt stets frei Bordsteinkante beim Kunden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für eine einwandfreie Abladung gegeben sind.

2. Bei erkannten Mängeln darf die Ware zu keinem Zeitpunkt verarbeitet oder eingebaut werden, da sonst die Gewährleistung mit sofortiger Wirkung entfällt.

3. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und individuellen Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung/Verarbeitung zu berücksichtigen.
Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Vor der Verarbeitung ist deswegen fachgerechter Rat einzuholen.

4. Beim groben Verschulden, bei Produkthaftung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach dem Gesetz, und zwar insoweit ebenfalls für unsere Vertreter, Erfüllungsgehilfen- und Verrichtungsgehilfen. Im Übrigen leisten wir keinen Schadensersatz.
Dies gilt jedoch ebenfalls nicht, soweit wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
Erfolgt die Lieferung der bestellten Ware nicht rechtzeitig, ist uns eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und bei Zahlungsverzug ist es unser Recht, nach vorheriger Mahnung, vom Auftrag zurückzutreten und die Ware wieder an uns zu nehmen.

Lieferungs – und Zahlungsbedingungen

1.0 Allgemeines

1.1 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – nur gegenüber Unternehmern bzw. Nicht – Verbrauchern und sind Bestandteil aller Angebote, Verträge und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – über Warenlieferung unsererseits – Verkäufer – mit unseren Kunden – Käufer – auch in laufender und künftiger Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

2.0 Angebot und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Angebote, in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet, sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder wenn Sie unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Gleiches gilt für Erklärungen unserer Vertreter, mündliche oder fernmündliche Absprachen und zusätzliche Abreden zu schriftlichen Aufträgen.
2.2 Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen personenbezogenen Daten des Käufers werden, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, verarbeitet und abgespeichert.

3.0 Preise

3.1 Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Lager Schönkirchen, bei Werkslieferung ab Werk ausschließlich Verpackungs- und sonstiger Kosten wie für Versicherung. Ein Pfandgeld wird gutgebracht.
Die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

4.0 Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug

4.1 Der Versand und die Bereitstellung der Ware erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Käufers. Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat sie schriftlich als verbindlich zugesagt.

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einhaltung des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann der Verkäufer Schadensersatz verlangen.
4.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich – ebenfalls innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Dies gilt genauso bei z. B. maschinellen und personellen Betriebsstörungen, Streik, Störung d. Verkehrswege usw., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Jegliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4.5 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.

5. Warenrücknahme

5.1 Die Rücknahme von Lagerware außerhalb der Gewährleistung ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich und bedingt Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des Gesamtpreises pauschal. Sonderanfertigungen oder speziell beschaffte Waren werden nicht zurückgenommen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.

6.0 Zahlung

6.1 Beim Barverkauf ist der Kaufpreis der empfangenen Ware grundsätzlich sofort vor Ort bar und ohne Abzug zahlbar.
6.2 Skontogewährungen müssen im Vorhinein ausdrücklich schriftlich vereinbart und festgehalten sein. Rabatte sind vom Verkäufer ggf. bereits im angegebenen Angebot- bzw. Verkaufspreis enthalten.
6.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.4 Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

7.0 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1 Mängel
7.2 Für Mängel i. S. des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.3 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz der Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.
8.2 Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindungen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
8.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrecht durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
8.4 Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9.0 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist ausschließlich, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. (Kiel).
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland bei den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Die Geltung des UN – Kaufrechts

Kontakt

Telefon 04348 919030
Telefax 04348 91 90 39
E-Mail info[at]holz-dahlinger.de

Adresse
HOLZ-DAHLINGER Handels-Gesellschaft mbH
Söhren 58
24232 Schönkirchen

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